Pflicht zur Stundenerfassung wegen Mindestlohngesetz

Pflicht zur Stundenerfassung wegen Mindestlohngesetz

von Sascha Reichow

Das Gesetz zum Mindestlohn (MiLoG) definiert in § 17 die Pflicht zur Zeiterfassung seit 01.01.2015.

Das Gesetz zum Mindestlohn (MiLoG) definiert  in § 17 die Pflicht zur Zeiterfassung seit 01.01.2015.
Denn neben dem Stundenlohn von 8,50 € hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung in die Mindestlohnregelungen aufgenommen. Es droht also zusätzliches Ungemach bei den Betriebsprüfungen. Denn ohne Dokumentation der Arbeitszeiten kann es zu empfindlichen Geldbußen kommen - die Zeiterfassung wird ab 2015 im Rahmen der Betriebsprüfung mit geprüft!

Diese neuen Aufzeichnungspflichten gelten seit dem 1. Januar 2015. Und sie gelten selbst dann, wenn weit über dem Mindestlohn Stundensätze gezahlt werden. Ob Mini-Job, Teilzeit- oder Vollzeitstelle, alle Arbeitgeber (bzw. in Ausführung die Arbeitnehmer) sind verpflichtet, die genauen Arbeitszeiten zu erfassen – bis zu einem Monatsgehalt von 4.000 Euro!

Arbeitszeiten für Geringfügige
Für geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse („Minijobber“ bzw. Teilzeitjobs) besteht eine grundsätzliche Aufzeichnungspflicht. Hier wird es nicht genügen, wenn Sie die Arbeitszeiten vertraglich vereinbart haben, sondern vielmehr müssen diese Aufzeichnungen arbeitstäglich geführt werden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Der Gesetzgeber verlangt jeweils Beginn und Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte aufzuzeichnen.

Generell sind Arbeitszeiten sind für jeden zu dokumentieren
Für Agenturen, die in einer sofortmeldepflichtigen Branche tätig sind (hier „Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen /Ausstellungen beteiligen“) , kommt es noch schlimmer. Hier verpflichtet das Mindestlohngesetz die Unternehmen für alle Arbeitnehmer die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Nehmen Sie diese gesetzlichen Regelungen Ernst. Denn die Zollprüfer werden die Stundenprotokolle ganz genau unter die Lupe nehmen. 

Wann sind die Arbeitszeiten aufzuzeichnen?
Die Arbeitszeiten sind spätestens am 7. Tag nach der erbrachten Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Das bedeutet wie sowieso schon immer empfohlen: Am besten werden die Stunden täglich dokumentiert! Es gilt übrigens eine 2-jährige Archivierungspflicht! Gerechnet wird hier ab dem Aufzeichnungsdatum.
In welcher Form die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden, ist übrigens gesetzlich nicht bestimmt. Es muss also nicht digital aufzeichnet werden, sondern es würden auch in Papierform gehen. 

spirit-Tipp
Da ja an einem Arbeitstag in der Regel an mehreren Jobs  gearbeitet wird, ist das Dokumentieren der Anfangs- & Endzeit ziemlich utopisch. Und die reine Anwesenheitszeit (in den Agenturräumen) lässt in modernen Dienstleistungsbereichen wie bei Agenturen keinen Rückschluss auf die effektive Arbeitszeit zu (Pausen, Erledigung privater Dinge etc.). Bevor nicht eindeutige Urteile bezgl. einer beanstandeten Zeiterfassung gefällt wurden, empfehlen wir, in der spirit-Zeiterfassung in das Bemerkungsfeld die Start- & Endzeit (passend zur Stundeneingabe) zu dokumentieren. Es sollte allerdings auf Plausibilität geachtet werden. Bei 3 Stunden Layout kann man ja nicht von 10:00 bis 16:00 Uhr gearbeitet haben.

Und klären Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater, in welchem Umfang diese Dokumentationspflicht für Sie wie zutrifft! 

Kleiner Trost am Rande: So haben Sie nun zumindest bei notorischen Nicht-Stundenerfasser das Gesetz auf Ihrer Seite ;-)

 

Quelle

 

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